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Allgemeine Liefer-, Montage und Servicebedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Liefer-, Montage- und Servicebedingungen
(im folgenden „ALB“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Montage-, Service- und Beratungsleistungen und Auskünfte der nachstehenden Firma:
oxytec ag Feldeggstr. 39 CH-8034 Zürich
(im folgenden „die Firma“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese ALB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese ALB.

1.2 Die Angebote der Firma, denen ausschließlich diese ALB zugrundeliegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma. Kostenanschläge für Montage- und Serviceleistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich abgegeben werden. Ein verbindlicher Kostenanschlag kann ohne Rückfragen beim Kunden bis zu 15 % überschritten werden, sofern die Durchführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erscheint.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen.

1.4 Soweit einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

1.5 Der Kunde darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit deren vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
Die Regelung des § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten ‚ab Werk‘. Hinzu kommt die in Deutschland geltende Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2.2 Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug wie folgt zahlbar:
– ein Drittel nach Erhalt der Auftragsbestätigung;
– ein Drittel nach Meldung der Versandbereitschaft;
– ein Drittel nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 3 bzw. – bei von der Firma zu erbringenden
Montage- und Serviceleistungen – nach Abschluss der Montage;
– bei reinen Montage- und Serviceleistungen sofort nach Erhalt unserer Rechnung.

2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.

2.4 Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.

2.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%(acht) über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung gesetzlicher Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Rechte aus diesen ALB (vgl. Ziffer 2.7 und Ziffer 5.3 ALB) bleibt vorbehalten.

2.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Firma anerkannt sind. Soweit der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben berechtigt ist, darf dieses nur insoweit ausgeübt werden, als der einbehaltene Betrag den Wert der als mangelhaft reklamierten Teile der Lieferung/Leistung um nicht mehr als 10 (zehn) vom Hundert übersteigt; § 320 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

2.7 Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern 5.3 bis 5.5 sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Gegenstände gemäß den Ziffern 5.2 und 5.3 widerrufen sowie die Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Sofern und soweit die Firma den Liefergegenstand und/oder die für die Herstellung des Liefergegenstandes benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der Firma unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die Firma verschuldet. Wird – ohne Verschulden der Firma – aus einem der in Satz 1 genannten Gründe nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung des Liefergegenstandes ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Kunde. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt. Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes, auch dann der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.

3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung und bei vereinbarter Montage – mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes in das Transportmittel auf den Kunden über. Ist keine andere Verpackungsart vorgeschrieben, wird der Liefergegenstand in Karton-, Kisten, Bohlen- oder Verschlagverpackung, bei LKW- oder Tiefladertransport auch unverpackt, versandt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Die Gefahr geht bei Service-Leistungen mit der Fertigstellung, bei Montage mit Einbau der Teile auf den Kunden über.

3.4 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.

3.5 Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

3.6 Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

3.7 Der vertragsgemäß versandfertig gemeldete Liefergegenstand muß vom Kunden unverzüglich übernommen werden. Andernfalls ist die Firma berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.

4. Lieferfristen und Liefertermine

4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verläßt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, der Liefergegenstand aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.2 Auch wenn für die Leistungen eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorgegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen läßt, tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei der Firma ein. Kommt die Firma mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muß mindestens zwei Wochen betragen.

4.3 Nach Ablauf einer der Firma bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist.

4.4 Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluß vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.

4.5 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

4.6 Erwächst dem Kunden durch Verzug der Firma ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1⁄2 (einhalb) vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 (fünf) vom Hundert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit die Firma in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet (vgl. Ziffer 7) und auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB vereinbart wurde. Das Rücktrittsrecht des Kunden gemäß Ziffer 4.3 und 4.5 sowie der Selbstbelieferungsvorbehalt gemäß Ziffer 3.1 bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt und geistiges Eigentum

5.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung der Firma aus einem Kontokorrentverhältnis.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Der be-/verarbeitete Liefergegenstand gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer 5.1. Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Für den Fall des Erlöschens des Eigentums der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware überträgt der Kunde bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte sind ebenfalls Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer 5.1.

5.3 Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5.4 bis 5.6 auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von der Firma in den unter Ziffer 2.7 aufgeführten Fällen sowie bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes sind dem Kunden auch die Be-/ Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit einem anderen Liefergegenstand untersagt.

5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d. h. mit Vereinbarung dieser ALB, an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit den anderen, nicht von der Firma gelieferten Liefergegenständen veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Liefergegenstände abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 hat, wird der Firma hiermit ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

5.5 Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.6 Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf Verlangen der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen, seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.

5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten der Firma die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.

5.8 Das geistige Eigentum an der Technologie und Konstruktion des Liefergegenstandes verbleibt beim Erfinder bzw. Hersteller, auch wenn es (noch) nicht patentrechtlich in einem Register eingetragen ist. Jede Verletzung des geistigen Eigentums an der Technologie und Konstruktion durch Nachbau oder Ermöglichung des Nachbaus ist verboten.

6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung

6.1 Sofern die Firma dem Kunden DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstands macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen in Prospekten und sonstigen Unterlagen der Firma sowie von Maß- und Gewichtsangaben sowie Leistungswerten sind zulässig, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden oder die Abweichungen dem Kunden mit Rücksicht auf den für die Firma erkennbaren Verwendungszweck des Liefergegenstandes nicht zumutbar sind.

6.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und
– erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung / Probebetrieb – die Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes/Abschluß der Montage, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den § 377 HGB sowie die Sonderregelungen unter Ziffer 7 für Lieferungen mit Montageleistungen bleiben unberührt.

6.3 Unterläßt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle einen mangelhaften Liefergegenstand oder liefert er den als mangelhaft gerügten Liefergegenstand an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage seitens des Kunden, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, des Vorliegens ungeeigneten Baugrundes, der Nichteinhaltung von Betriebs- und Wartungsvorschriften, unsachgemäßer Änderungen des Liefergegenstandes, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.

6.4 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist die Firma nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet die Firma im selben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Mehrkosten, die darauf beruhen, daß der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde.

6.5 Kommt die Firma einer im Rahmen der Mängelhaftung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nicht, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des gesamten Liefergegenstandes mit Rücksicht auf den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nur unerheblich mindert, und im übrigen nur hinsichtlich der mangelhaften Teile der Lieferung, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Teile der Lieferung wäre dem Kunden nicht zumutbar.

6.6 Mängelansprüche verjähren binnen einem Jahr seit Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. bei Lieferungen mit Montageleistungen binnen einem Jahr ab Abnahme und bei reinen Montage- und Serviceleistungen ab Beendigung der Montage- und Servicearbeiten beim Kunden/ab Rückgabe des Montagegegenstandes an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), längere Fristen vorschreibt oder soweit die Firma wegen Vorsatzes haftet.

6.7 Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer 8 begrenzt.

6.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.

7. Zusatzbedingungen für Lieferungen mit Montageleistungen und reine Montage- und Serviceleistungen

7.1 Für die Inanspruchnahme von Montage- und Serviceleistungen der Firma berechnet diese – soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – die bei Auftragserteilung gültigen Kostensätze bzw. nach Aufwand: – Arbeits-, Montagevorbereitungs- und Wartestunden;
– Zuschläge für Überstunden außerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit sowie für Montageleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;
Reisezeit von der nächstgelegenen Niederlassung der Firma und – sofern dort ein Monteur nicht verfügbar ist – von der Hauptverwaltung;
– Auslösung;
– Aufwand für Porto, Telegramme, Telefongespräche und Telefax-Sendungen;
– die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Monteurs mit einem PKW, soweit nicht die Benutzung eines Flugzeuges, ggf. mit anschließender Benutzung eines Mietwagens/eines Taxis vereinbart wurde, sowie die Kosten etwa erforderlicher Übernachtungen.
Ist die Unterkunft eines Mitarbeiters der Firma mehr als 2 km vom Montageort entfernt, werden die täglichen Fahrtkosten und die tägliche Wegezeit von der Unterkunft zum Montageort als Arbeitszeit verrechnet, jedoch ohne Zuschläge.

7.2 Der Kunde hat die Kosten der Inanspruchnahme des Montage- und Servicepersonals nach näherer Maßgabe von Ziffer 7.1 auch dann zu tragen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, der Kunde den vereinbarten Termin versäumt hat oder der Auftrag während der Durchführung vom Kunden zurückgenommen wurde. Die Firma ist berechtigt, für von ihr zu beschaffende Ersatzteile vor deren Einbau die Sicherstellung der Bezahlung dieser Ersatzteile zu fordern. Nach Abschluß der Montage hat der Kunde dem Monteur/Servicetechniker auf der von ihm vorzulegenden Arbeitsbescheinigung die vom Monteur/Servicetechniker aufgewandten Stunden zu bescheinigen.

7.3 Der Kunde hat für die rechtzeitige Herstellung der für eine ungestörte und ununterbrochene Inbetriebsetzung bzw. Reparatur oder Wartung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen, insbesondere für sichere Zufahrtswege, einwandfreie Zugänglichkeit des Aufstellungsortes, ausreichende Tragfähigkeit der Fundamente, Schwingungsfreiheit des Untergrundes und Bereitstellung von Energie- und Betriebsmitteln. Die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt und erwärmt sowie gut beleuchtet und ausreichend gegen Eingriffe unbefugter Dritter abgesichert sein.

7.4 Bei Aufstellung von Maschinen müssen vor Beginn der Aufstellung alle baulichen Arbeiten und sonstigen

Vorbereitungsarbeiten soweit fertiggestellt sein, daß die Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau für die aufzustellende Maschine muß vollständig trocken und abgebunden sein. Die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt und erwärmt sowie gut beleuchtet sein. Ferner müssen vom Kunden ausreichend ausgelegte elektrische Anschlüsse verlegt sein und – soweit dies mit dem Kunden vereinbart wurde oder sich während der Arbeiten als erforderlich erweist – Mitarbeiter des Kunden, Hebewerkzeuge und Werkzeuge für Hilfsleistungen zur Verfügung stehen, um den Auftrag möglichst ohne Unterbrechung ausführen zu können. Anderenfalls gehen etwaige Unterbrechungen und die damit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

7.5 Nach Abschluss der Montage/Leistung wird zum Nachweis der Leistungsfähigkeit (des Liefergegenstandes) ein Probebetrieb durchgeführt, bei dem das vom Kunden rechtzeitig bereitzustellende zukünftige Bedienungspersonal eingewiesen wird. Ausfälle und Leistungsschwankungen (des Liefergegenstandes) während des Probebetriebes begründen keinerlei Ansprüche des Kunden gegen die Firma. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Liefergegenstand/die Leistung vor der Abnahme selbst in Betrieb nimmt.

7.6 Unmittelbar im Anschluss an den Probebetrieb hat der Kunde den Liefergegenstand/die Leistung abzunehmen. Die Abnahme wird in einem gemeinsam zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festgehalten. Sie kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Etwa noch ausstehende technische Abnahmen durch die Gewerbeaufsicht oder den TÜV berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben. Etwa bei diesen technischen Abnahmen, zu denen die Firma einzuladen ist, während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel werden von der Firma nach Maßgabe von Ziffer 6 beseitigt.

7.7 Hat der Kunde den Liefergegenstand/die Leistung in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine spätere Abnahme vereinbart ist. Die Firma kann dem Käufer die Benutzung des Liefergegenstandes/der Leistung vor der Abnahme jederzeit untersagen.

7.8 Wird der Liefergegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare von der Firma nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat die Firma Anspruch auf Bezahlung des Liefergegenstandes und der bis dahin ausgeführten Montagearbeiten.

7.9 Bei Montage- und Serviceleistungen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die von der Firma an dem Montagegegenstand durchgeführten Arbeiten sowie eingebauten Ersatzteile. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge der Montage- und Serviceleistungen der Firma ist diese – nach ihrer Wahl – zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Mehrkosten, die darauf beruhen, daß der Montagegegenstand zwischenzeitlich nach einem anderen Ort verbracht wurde, trägt der Kunde. Für andere Teile des Montagegegenstandes ergibt sich hieraus kein weiterer Mängelanspruch. Teile, die die Firma im Rahmen der Mängelhaftung ersetzt, gehen in das Eigentum der Firma über.

7.10 Die Mängelhaftung der Firma setzt die sachgerechte Bedienung sowie die regelmäßige Wartung der von ihr aufgestellten/reparierten/gewarteten Montagegegenstände voraus. Eine Mängelhaftung für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, der Nichteinhaltung von Betriebs- und Wartungsvorschriften, unsachgemäßer Änderungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung wird ausgeschlossen.

8. Begrenzung von Ersatzansprüchen

8.1 Ersatzansprüche des Kunden gegen die Firma oder Mitarbeiter der Firma, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenem Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

8.2 Ersatzansprüche des Kunden gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenem Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

8.3 Ersatzansprüche gegen die Firma oder ihre Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Sonderregelung für Mängelansprüche in Ziffer 6.6 bleibt unberührt.

8.4 Soweit die Firma nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.

9. Auskünfte und Raterteilung sowie Schutzrechte

9.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die Wartung oder die Bedienung der von der Firma gelieferten Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung, es sei denn, die Firma hätte mindestens grob fahrlässig gehandelt. Bei Abschluß eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der Firma nach Maßgabe von Ziffer 8 begrenzt.

9.2 Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und Zahlung ist Hamburg.

10.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist – sofern der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Hamburg Gerichtsstand, im Falle amtsgerichtlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Hamburg- Mitte. Die Firma kann den Kunden jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozeßordnung der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Gerichtsstand verklagen.

10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
Stand: 07/2024

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